- Wie hoch sind die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung?
- Die persönlichen Freibeträge betragen 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 100.000 Euro für Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen; in den Steuerklassen II und III sind es 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).
- Welche Steuerklasse gilt für mich?
- Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 15 ErbStG). Klasse I umfasst Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel und – beim Erwerb von Todes wegen – Eltern und Großeltern; Klasse II unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegereltern; Klasse III alle übrigen. Von der Steuerklasse hängen Freibetrag und Steuersatz ab.
- Muss ich das Finanzamt von mir aus informieren?
- Ja. Ein Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Eine Anzeige kann entbehrlich sein, wenn der Erwerb auf einer notariell beurkundeten Verfügung beruht, weil das Gericht oder der Notar dann selbst anzeigt. Ob eine Erklärung abzugeben ist, entscheidet das Finanzamt durch Aufforderung.
- Bleibt das selbst genutzte Familienheim steuerfrei?
- Für das Familienheim bestehen eigene Befreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG). Beim Erwerb durch Kinder ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt; sie setzt voraus, dass die Wohnung unverzüglich zur eigenen Nutzung bestimmt und zehn Jahre lang selbst genutzt wird. Wird die Nutzung vorher aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend, sofern kein zwingender Grund vorliegt.
- Werden frühere Schenkungen mitgerechnet?
- Ja. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag steht damit innerhalb dieses Zeitraums nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt er neu.
- Wie wird eine Immobilie bewertet?
- Grundbesitz wird mit dem gemeinen Wert angesetzt; die Ermittlung erfolgt je nach Grundstücksart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§§ 176 ff. BewG). Ein niedrigerer Wert kann durch Nachweis belegt werden, regelmäßig durch ein Gutachten.
- Gibt es eine Steuerbefreiung für Hausrat?
- Für Hausrat und andere beweglichen Gegenstände bestehen betragsmäßig begrenzte Befreiungen, die sich nach der Steuerklasse unterscheiden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Allgemeine Information zur Rechtslage, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie eine Regelung bei Ihnen greift, richtet sich nach Ihren Verhältnissen.